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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2016, Az.: IX ZA 5/16
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Rückgewähranspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21585
Aktenzeichen: IX ZA 5/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZA5.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.08.2014 - AZ: 9 O 57/14

KG Berlin - 22.03.2016 - AZ: 14 U 154/14

BGH, 14.07.2016 - IX ZA 5/16

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 14. Juli 2016
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. März 2016 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Kammergerichts wäre voraussichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3

Die dem Kläger gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Damit ist sie auch der inzidenten Nachprüfung in einer höheren Instanz entzogen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888).

4

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs gegen die Beklagte nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO bejaht hat, steht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu anerkannten Grundsätzen. Die Anwendung dieser Grundsätze im hier zu entscheidenden Einzelfall, insbesondere die Würdigung der Vereinbarungen der Beteiligten durch das Berufungsgericht, gefährdet nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Beklagten, etwa ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt hätte.

Kayser

Gehrlein

Grupp

Möhring

Schoppmeyer

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