Beschl. v. 14.07.2015, Az.: 5 StR 222/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt (Oder) - 01.10.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 14.07.2015 - 5 StR 222/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Oktober 2014 unterbliebene Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO wird auf seine Kosten verworfen.
Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Urteil unterbliebene Auslagenentscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat nimmt auf die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2015 unter Punkt B. dargelegten Gründe Bezug.
Sander
Schneider
Dölp
König
Feilcke
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