Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2011, Az.: VI ZR 225/10
Erfordernis einer ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags durch das Gericht i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20415
Aktenzeichen: VI ZR 225/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 05.11.2009 - AZ: 27 O 432/09

K G Berlin - 24.06.2010 - AZ: 10 U 176/09

KG Berlin - 24.06.2010 - AZ: 10 U 176/09

BGH - 07.06.2011 - AZ: VI ZR 225/10

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 14.07.2011 - VI ZR 225/10

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. Juli 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Bei seiner Entscheidung vom 7. Juni 2011 hat der Senat das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber weder eine Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers noch Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Galke
Wellner
Diederichsen
Stöhr
von Pentz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.