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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2009, Az.: VIII ZR 101/08
Vorliegen einer Vorausverfügung i.S.v. § 1124 Abs. 2 BGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19891
Aktenzeichen: VIII ZR 101/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rosenheim - 07.12.2007 - AZ: 7 C 2068/07

LG Traunstein - 20.03.2008 - AZ: 5 S 4535/07

Fundstelle:

WuM 2009, 608

BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 101/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919, Tz. 21 ff. m.w.N.).

2

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

3

Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("eingezogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 EUR vereinbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erheblichen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in Höhe von 450 EUR (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte.

4

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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