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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2009, Az.: 3 StR 239/09
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bei passiver Entgegennahme sexueller Handlungen an sich selbst durch ein drittes Kind in Anwesenheit eines schutzbefohlenen Kindes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20054
Aktenzeichen: 3 StR 239/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 15.12.2008

Fundstellen:

NStZ 2010, 32-33

NStZ-RR 2009, 361

StV 2010, 21

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 14.07.2009 - 3 StR 239/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag -
am 14. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 10. und 12. der Urteilsgründe jeweils nur wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1.

In den Fällen II. 10. und 12. der Urteilsgründe entfällt die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.

3

In diesen Fällen forderte der Angeklagte jeweils eine Freundin seiner Stieftochter L. auf, seinen Penis anzufassen, was das Kind auch tat. Seine Stieftochter L. beobachtete den Vorgang, was ihn zusätzlich erregte.

4

Aufgrund dieses Sachverhalts hat sich der Angeklagte nicht gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner Stieftochter L. strafbar gemacht. Diese Vorschriften betreffen - wie ein Vergleich mit den Grundtatbeständen (§ 174 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 StGB) zeigt, nach denen sich strafbar macht, wer sexuelle Handlungen an einem Kind bzw. einem Schutzbefohlenen vornimmt oder an sich von einem Kind bzw. einem Schutzbefohlenen vornehmen lässt - sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt zu dem Kind, die der Täter entweder an sich selbst oder an einem Dritten vornimmt. Nicht strafbar ist demnach, wer vor dem Kind sexuelle Handlungen eines Dritten passiv an sich vornehmen lässt (Renzikowski in LK 12. Aufl. § 176 Rdn. 31). Es verbleibt daher in diesen Fällen bei der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der Freundinnen seiner Stieftochter. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

5

2.

In den Fällen II. 5. bis 9., 11. und 13. der Urteilsgründe nahm L. ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vor einem anderen Kind vor; im Fall 5. handelte es sich um den Stiefsohn M. des Angeklagten, in den Fällen 6., 7., 11. und 13. um L. s Freundin Li. sowie in den Fällen 8. und 9. um L. s Freundin Le.. Soweit das Landgericht diese Taten jeweils auch als sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB und im Fall 5. zusätzlich als sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Kinder M. , Li. und Le. gewertet hat, ist dies aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft. Jedoch hat das Landgericht in diesen Fällen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich die Taten nach seiner Rechtsauffassung jeweils gegen zwei Tatopfer richteten. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es daher insoweit nicht.

6

3.

Jedoch können trotz der aufgezeigten Rechtsfehler die für die Fälle II. 5. bis 13. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall II. 11.), einem Jahr (Fälle II. 5. bis 9.) und zehn Monaten (Fälle II. 10., 12. und 13.) bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafen jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen und bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei u. a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er gezielt das Vertrauen, die Naivität und die Neugier der Kinder ausgenutzt hat. Soweit es straferschwerend berücksichtigt hat, dass durch die Taten insgesamt vier Opfer betroffen sind und die Freundinnen L. s pädophile Handlungen entweder selbst erdulden oder aber mit anschauen mussten, hat es ersichtlich auf die vom Angeklagten geschaffene beschämende Situation abgestellt, nicht aber auf die insoweit tatsächlich nicht begangenen Straftaten gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1, § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht mildere Strafen verhängt hätte, wenn es die Taten zutreffend rechtlich gewürdigt hätte.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer

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