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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2015, Az.: VIII ZB 49/14
Versäumung der Berufungseinlegungsfrist i.R. eines Rückzahlungbeghrens bzgl. einer Mietkaution; Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15729
Aktenzeichen: VIII ZB 49/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 12.03.2014 - AZ: 214 C 280/13

LG Köln - 05.06.2014 - AZ: 10 S 80/14

Fundstelle:

JurBüro 2015, 670

BGH, 14.04.2015 - VIII ZB 49/14

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 2.010,88 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger waren von März 2008 bis April 2013 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Köln. Im vorliegenden Verfahren nehmen die Kläger den Beklagten auf Rückzahlung der Mietkaution und auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. April 2014 (Dienstag nach Ostern), beim Landgericht Köln per Fax eingegangen am 23. April 2014, 9.39 Uhr, für die Kläger Berufung gegen das ihr am 21. März 2014 zugestellte Urteil eingelegt.

3

Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 teilte der Vorsitzende der Berufungskammer der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu verwerfen.

4

Mit am 7. Mai 2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt und zugleich erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs tragen sie vor, ihrer Prozessbevollmächtigten sei am 22. April 2014 vormittags die Handakte in dieser Sache vorgelegt worden. Dort seien der Ablauf der Berufungseinlegungsfrist für den 22. April 2014 und der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 22. Mai 2014 notiert gewesen. Da zunächst nur fristwahrend Berufung habe eingelegt werden sollen, habe die Prozessbevollmächtigte bereits am Nachmittag des 21. April 2014 ihre Bürovorsteherin, Frau R. T. , angewiesen, eine an das Landgericht Köln zu adressierende Berufungsschrift zu fertigen und zur Unterschrift vorzulegen. Am 22. April 2014 habe sich die Berufungsschrift auch in der am Vormittag vorgelegten Unterschriftenmappe befunden.

5

Die Prozessbevollmächtigte habe allerdings erst "kurz nach Unterzeichnung" des Schriftsatzes bemerkt, dass diese irrtümlich an das unzuständige Oberlandesgericht Köln adressiert worden sei. Sie habe nach Bemerken des Fehlers Frau T. mündlich die Weisung erteilt, den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz "zu schreddern" und einen neu zu erstellenden, an das Landgericht Köln gerichteten Schriftsatz zur Unterschrift vorzulegen und sodann an das Landgericht per Fax zu übermitteln. Es sei auch ein neuer, zutreffend an das Landgericht gerichteter Schriftsatz erstellt und unterschrieben worden. Von der ansonsten zuverlässigen Frau T. sei jedoch versehentlich der an das Oberlandesgericht Köln adressierte Schriftsatz an das Oberlandesgericht gefaxt worden, was sich aus dem beigefügten Sendebericht vom 22. April 2014, 15.26 Uhr, ergebe. Den korrekt an das Landgericht adressierten und am 22. April 2014 unterschriebenen Berufungsschriftsatz habe Frau T. - ebenfalls versehentlich - vernichtet.

6

Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Kläger wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

7

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2, Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

8

Zwar trägt die vom Landgericht gegebene Begründung eine Zurückweisung des von den Klägern gestellten Wiedereinsetzungsantrags nicht; die Entscheidung des Landgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat (§ 577 Abs. 3 ZPO).

9

1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die am 23. April 2014 bei ihm per Telefax eingegangene Berufungsschrift der Kläger vom 22. April 2014 die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt hat. Da das Urteil des Amtsgerichts, das mit der Berufung angefochten werden sollte, der Prozessbevollmächtigten der Kläger am Montag, den 21. März 2014, zugestellt worden war, endete die Berufungseinlegungsfrist des § 517 ZPO gemäß § 222 Abs. 2 BGB am Dienstag, dem 22. April 2014, da der Tag zuvor ein Feiertag (Ostermontag) war. Diese Wertung nimmt auch die Rechtsbeschwerde hin.

10

2. Das am 7. Mai 2014 beim Landgericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger hat das Landgericht allerdings lediglich im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

11

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das nach § 85 Abs. 2 ZPO den Klägern zurechenbare Verschulden (§ 233 Satz 1 ZPO) ihrer Prozessbevollmächtigten bezüglich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist darin zu sehen sei, dass in der Anwaltskanzlei keine wirksame Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze eingerichtet gewesen sei. In dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht dargelegt worden, dass in der Kanzlei eine Anweisung an die Angestellten bestehe, eine notierte Frist im Fristenkalender erst dann zu streichen, wenn nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls überprüft worden sei, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei.

12

Auf diese Begründung kann - was die Rechtsbeschwerde zurecht geltend macht - die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs bereits deshalb nicht gestützt werden, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, warum eine funktionierende Ausgangskontrolle im vorliegenden Fall die irrtümliche Versendung der Berufungsschrift an das unzuständige Oberlandesgericht Köln verhindert und eine fristwahrende Übermittlung an das zuständige Landgericht gewährleistet hätte. Eine Ausgangskontrolle der versehentlich an das für die Berufung unzuständige Oberlandesgericht gerichteten Berufungsschrift hätte vorliegend nur erbracht, dass der Schriftsatz innerhalb offener Frist am 22. April 2014, 15.26 Uhr, an eben das Gericht (Oberlandesgericht Köln) gefaxt worden ist, an das es nach der Adressierung auch übermittelt werden sollte.

13

b) Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs erweist sich indes aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO).

14

Nach dem Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch, das durch die eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger, Frau R. T. , unterlegt ist, hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger, kurz nachdem sie bemerkt hatte, dass sie den fälschlich an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz unterschrieben hatte, Frau T. am Vormittag des 22. April 2014 mündlich angewiesen, den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz "zu schreddern" und eine neue an das zuständige Landgericht adressierte Berufungsschrift zu fertigen, zur Unterschrift vorzulegen und an das Landgericht per Fax zu versenden. Zwar sei ein korrekt an das Landgericht adressierter Schriftsatz vorgelegt und auch unterschrieben worden; allerdings habe Frau T. sodann versehentlich diesen Schriftsatz vernichtet und den an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz am Nachmittag des 22. April 2014 dorthin gefaxt.

15

Bei diesem geschilderten Geschehen trifft die Prozessbevollmächtigte der Kläger ein diesen über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung. Zwar war die Einzelanweisung der Prozessbevollmächtigten an sich geeignet, eine fristgerechte Versendung an das zuständige Landgericht zu gewährleisten. Wird die Einzelanweisung eines Rechtsanwalts aber - wie hier - nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Hierzu genügt meist die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 31; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.

16

Die Kläger haben mit dem Wiedereinsetzungsgesuch weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigte Frau T. angewiesen habe, den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz sofort zu vernichten und den an das Landgericht gerichteten Schriftsatz nach Unterschrift sofort dorthin zu übermitteln. Die Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch beschränken sich vielmehr auf die Schilderung, Frau T. sei am Vormittag des 22. April 2014 angewiesen worden, den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz "zu schreddern" und den an das Landgericht gerichteten Schriftsatz zu versenden. Gerade weil eine an das unzuständige Gericht adressierte und unterschriebene Berufungsschrift vorlag und damit die Gefahr einer (späteren) Verwechslung der Schriftstücke gegeben war, hätte die Anweisung mit dem Zusatz versehen werden müssen, den Auftrag sofort auszuführen.

17

Die Fristversäumung beruht auch auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Frau T. , die erst um 15.26 Uhr tätig geworden ist, bei ordnungsgemäßer Anweisung noch im Gedächtnis geblieben wäre, welchen Schriftsatz sie vernichten und welchen Schriftsatz sie versenden sollte.

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Kosziol

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