Beschl. v. 14.04.2015, Az.: 3 StR 26/15
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 14.04.2015 - 3 StR 26/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Tagessatzhöhe wegen versuchten Betruges der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
Spaniol
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