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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2011, Az.: 2 StR 86/11
Verwerfung einer Revision als unzulässig; Abhängigkeit der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts von einer verfahrensbeendenden Verständigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14585
Aktenzeichen: 2 StR 86/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 23.09.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

BGH, 14.04.2011 - 2 StR 86/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2011
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen, weil schon der Vortrag der Revision - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. März 2011 hingewiesen hat - keine verfahrensbeendende Verständigung erkennen lässt und deshalb an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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