Beschl. v. 14.04.2011, Az.: 2 StR 86/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Koblenz - 23.09.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
BGH, 14.04.2011 - 2 StR 86/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2011
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen, weil schon der Vortrag der Revision - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. März 2011 hingewiesen hat - keine verfahrensbeendende Verständigung erkennen lässt und deshalb an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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