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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2011, Az.: 2 StR 34/11
Der Verwerfungsbeschluss über die Revision als unzulässig ist auf den zulässigen Antrag des Angeklagten aufzuheben
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15946
Aktenzeichen: 2 StR 34/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 10.01.2011

LG Aachen - 29.09.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

StV 2011, 534

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 14.04.2011 - 2 StR 34/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2011
gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 10. Januar 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Auf den zulässigen Antrag des Angeklagten ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 10. Januar 2011 aufzuheben, da der Angeklagte entgegen der irrtümlichen Annahme des Landgerichts die Revision gegen das seinem Verteidiger am 23. November 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem am 24. November 2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers und damit fristgerecht begründet hat.

II.

2

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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