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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 1 StR 54/10
Abänderung einer Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14103
Aktenzeichen: 1 StR 54/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 21.10.2009

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 14.04.2010 - 1 StR 54/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2009 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vier Jahre und sieben Monate von den gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen unter Einbeziehung einer anderen Freiheitsstrafe zu einer ersten Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe und wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer zweiten Gesamtstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von jeder der beiden Gesamtfreiheitsstrafen bestimmt.

2

Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen abzuändern.

3

Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von 18 Monaten ist nur einmal in Abzug zu bringen, so dass ein Vorwegvollzug von vier Jahren und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen verbleibt, vgl. BGH, Beschl. vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09.

4

Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafen selbst festlegen, weil die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung festgestellt ist.

5

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Graf

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