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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 1 StR 114/10
Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14102
Aktenzeichen: 1 StR 114/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 26.10.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 14.04.2010 - 1 StR 114/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Bewertung des Falles B II 4 als minder schwerer Fall als unangemessen erscheint. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Graf

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