Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 1 StR 114/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Nürnberg - 26.10.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 14.04.2010 - 1 StR 114/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. April 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Bewertung des Falles B II 4 als minder schwerer Fall als unangemessen erscheint. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Graf
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