Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2013, Az.: III ZR 135/12
Antrag auf Ergänzung des Rubrums eines Senatsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33576
Aktenzeichen: III ZR 135/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 17.12.2010 - AZ: 5 O 61/10

OLG Karlsruhe - 24.04.2012 - AZ: 17 U 12/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 14.03.2013 - III ZR 135/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2012 - 17 U 12/11 - zurückgewiesen worden ist, entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO um die Beklagte zu 2 zu ergänzen, wird abgelehnt.

Der Senat hat in seiner dem Beschluss vorangegangenen Beratung geprüft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit eingelegt worden ist, als das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat. Er hat diese Frage verneint, sodass für eine Berichtigung kein Raum ist.

Schlick

Hucke

Seiters

Tombrink

Remmert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.