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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2012, Az.: 5 StR 61/12
Sachlichrechtliche Bedenklichkeit der Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ungeachtet des fortgeschrittenen Alters eines bislang unbestraften Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13196
Aktenzeichen: 5 StR 61/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 03.11.2011

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen u.a.

BGH, 14.03.2012 - 5 StR 61/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist sachlichrechtlich ungeachtet des fortgeschrittenen Alters des bislang unbestraften Angeklagten noch nicht durchgreifend bedenklich.

Basdorf

Raum

Brause

Schneider

Bellay

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