Beschl. v. 14.03.2012, Az.: 5 StR 61/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 03.11.2011
Verfahrensgegenstand:
Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen u.a.
BGH, 14.03.2012 - 5 StR 61/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist sachlichrechtlich ungeachtet des fortgeschrittenen Alters des bislang unbestraften Angeklagten noch nicht durchgreifend bedenklich.
Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay
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