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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2012, Az.: 5 StR 432/11
Notwendige Maßnahmen eines Strafgerichts zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12260
Aktenzeichen: 5 StR 432/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 16.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 14.03.2012 - 5 StR 432/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2012 werden jeweils auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2011 mit Beschluss vom 7. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Anhörungsrügen (§ 356a StPO) sind unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift der Verurteilten und ihre Stellungnahmen zum Antrag des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.

Raum

Brause

Schaal

König

Bellay

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