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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2011, Az.: 5 StR 109/07
Festsetzung einer Pauschalgebühr für die Tätigkeit eines im Revisionsverfahren beauftragten Wahlverteidigers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12632
Aktenzeichen: 5 StR 109/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 15.09.2006

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 RVG

Fundstelle:

RVGreport 2011, 340

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Parteiverrat u.a.

BGH, 14.03.2011 - 5 StR 109/07

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 EUR festgesetzt.

G r ü n d e

1

Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.

2

Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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