Beschl. v. 14.03.2011, Az.: 5 StR 109/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 15.09.2006
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
RVGreport 2011, 340
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Parteiverrat u.a.
BGH, 14.03.2011 - 5 StR 109/07
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.
Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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