Beschl. v. 14.02.2013, Az.: IX ZR 333/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Oldenburg - 05.07.2011 - AZ: 16 O 217/09
OLG Oldenburg - 10.02.2012 - AZ: 6 U 172/11
BGH, 14.02.2013 - IX ZR 333/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 14. Februar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 232.564,51 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ausreichend ausgeführt ist; jedenfalls liegt sie nicht vor. Das Berufungsgericht hat entgegen den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht festgestellt, dass die Kläger die Steuerrückerstattungsansprüche zur Sicherung irgendwelcher Forderungen abgetreten haben. Solches hat die Beklagte auch nicht behauptet, die in den Tatsacheninstanzen immer vorgetragen hat, die Abtretung sei auch in Bezug auf die Honoraransprüche erfüllungshalber erfolgt. Eine entsprechende Sicherungsabrede bezogen auf die Steuererstattungsansprüche ist auch der Vereinbarung vom 7. März 2006 nicht zu entnehmen. Den an eine Sicherungsabrede anknüpfenden Rügen fehlt es mithin an der Tatsachengrundlage.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
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