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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2013, Az.: IX ZR 121/12
Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe eines Rechtsanwaltes vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur "Scheinsozietät"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32800
Aktenzeichen: IX ZR 121/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Würzburg - 09.08.2011 - AZ: 24 O 2010/10

OLG Bamberg - 09.05.2012 - AZ: 4 U 205/11

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

Fundstelle:

BRAK-Mitt 2014, 21-22

BGH, 14.02.2013 - IX ZR 121/12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Person, die als Erfüllungsgehilfe einer aus Rechtsanwälten bestehenden Sozietät tätig geworden ist, unterliegt keiner Eigenhaftung.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 14. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 162.887,19 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine "Scheinsozietät" mit entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, BGHSt 46, 154, 156 f; vgl. auch Rinkler in Zugehör/ G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 404). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Beklagte ist als Erfüllungsgehilfin der aus den Rechtsanwälten M. und E. bestehenden Sozietät tätig geworden; Anhaltspunkte für eine Eigenhaftung bestehen nicht.

3

Verfahrensgrundrechte der Klägerin (Art. 101 Abs. 1, Art 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) wurden nicht verletzt. Das zweite Ablehnungsgesuch der Klägerin ist mit Recht als unzulässig verworfen worden. Bei einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Gesuch entfällt die Wartepflicht nach § 47 ZPO (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 unter II. 1. a).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

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