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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2013, Az.: IX ZR 100/11
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Auswirkungen der rechtsfehlerhaften Verneinung des Eintritt eines Schadens wegen Nichteinhaltung der Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO bei fehlender Feststellung einer Pflichtverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32493
Aktenzeichen: IX ZR 100/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 16.09.2009 - AZ: 5 O 29/09

OLG Braunschweig - 07.07.2011 - AZ: 8 U 156/09

nachgehend:

BGH - 09.04.2013 - AZ: IX ZR 100/11

BGH, 14.02.2013 - IX ZR 100/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Eintritt eines Schadens wegen Nichteinhaltung der Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO verneint, ist zwar falsch. Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus, weil sich eine entsprechende Pflichtverletzung nicht feststellen lässt.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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