Beschl. v. 14.01.2016, Az.: III ZR 304/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 04.04.2013 - AZ: 14 O 476/12
KG Berlin - 06.07.2015 - AZ: 23 U 137/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.01.2016 - III ZR 304/15
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. Juli 2015 - 23 U 137/13 - in Richtung auf den Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: bis 19.000 €.
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Liebert
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