Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2016, Az.: III ZR 304/15
Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich Erreichens des Beschwerdewerts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10496
Aktenzeichen: III ZR 304/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140116BIIIZR304.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 04.04.2013 - AZ: 14 O 476/12

KG Berlin - 06.07.2015 - AZ: 23 U 137/13

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO

BGH, 14.01.2016 - III ZR 304/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. Juli 2015 - 23 U 137/13 - in Richtung auf den Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird Bezug genommen.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 19.000 €.

Herrmann

Tombrink

Remmert

Reiter

Liebert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.