Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: IX ZR 178/08
Zulässigkeit einer Revision hinsichtlich der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10598
Aktenzeichen: IX ZR 178/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 19.12.2007 - AZ: 5 O 1142/07

OLG Naumburg - 30.04.2008 - AZ: 5 U 14/08

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 14.01.2010 - IX ZR 178/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 14. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.651,22 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an einer substantiierten Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

2

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Schuldnerin habe nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers gegen ihre Muttergesellschaft einen Anspruch auf eine Darlehensgewährung gehabt, konnte es sich auf Vorbringen der Beklagten stützen. Denn diese hatte geltend gemacht, infolge der Zahlung der Muttergesellschaft habe eine vermögensneutrale Verrechnung gegenüber der Schuldnerin stattgefunden, weil diese eine Forderung gegen die Muttergesellschaft verloren habe. Bei dieser Sachlage bestand tatsächlich eine Forderung der Schuldnerin gegen ihre Muttergesellschaft. Soweit die Beklagte ihr - teils widersprüchliches - Vorbringen anders verstanden wissen will, hätte sie für eine Klarstellung Sorge tragen müssen.

Ganter
Gehrlein
Vill Lohmann Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.