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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: 5 StR 475/09
Absehen von einer Kostenauferlegung bei einer zurückgenommen Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10153
Aktenzeichen: 5 StR 475/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 14.01.2010 - 5 StR 475/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und gerichtliche Auslagen seiner heute zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 aufzuerlegen; er hat jedoch die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Sofern die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht ebenfalls zurückgenommen sein sollte, wird hierüber das Kammergericht zu entscheiden haben.

Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König

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