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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.2012, Az.: IX ZR 1/12
Wirksamkeit einer klauselmäßigen Vereinbarung zur Tilgung von Darlehen einer inländischen Bank zur Händlereinkaufsfinanzierung durch Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 13.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31223
Aktenzeichen: IX ZR 1/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 11.02.2011 - AZ: 311 O 213/10

OLG Hamburg - 14.12.2011 - AZ: 13 U 58/11

Fundstellen:

BB 2013, 257

BB 2013, 655-656

DB 2013, 6

DB 2013, 228-230

DStR 2013, 13

EWiR 2013, 215

JZ 2013, 162

MDR 2013, 358-359

NJW-RR 2013, 950-952

NZI 2013, 301-303

WM 2013, 213-215

WuB 2013, 265-266

ZInsO 2013, 245-247

ZInsO 2013, 847

ZIP 2013, 324-325

ZVI 2013, 157-159

BGH, 13.12.2012 - IX ZR 1/12

Amtlicher Leitsatz:

BGB § 307 Abs. 1 Bl, Cl

Die klauselmäßige Vereinbarung, Darlehen einer inländischen Bank zur Händlereinkaufsfinanzierung durch Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren zu tilgen, ist wirksam (Abgrenzung zu BGH WM 2010, 277[BGH 14.10.2009 - VIII ZR 96/07]).

InsO §§ 130,131

Erteilt ein dazu nicht verpflichteter Unternehmer seiner Bank zur Begleichung unternehmensbezogener Verbindlichkeiten einen Abbuchungsauftrag zugunsten bestimmter Gläubiger, so führt diese Zahlungsweise als im unternehmerischen Geschäftsverkehr üblich zu einer Deckung, die ihrer Art nach kongruent ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund eines Eigenantrags vom 21. September 2009 am 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Die Schuldnerin handelte mit Kraftfahrzeugen, deren Einkauf die Beklagte nach Maßgabe eines von ihr verwendeten formularmäßigen Rahmenvertrages vom 2. Juli 2007 finanzierte. Die Laufzeit der Einzeldarlehen betrug längstens 11 Monate; bei früherem Verkauf der finanzierten Kraftfahrzeuge waren sie sofort zurückzuführen. Nach 120, 180 und 240 Tagen Laufzeit wurden jeweils Teiltilgungen der Einzeldarlehen in Höhe von 10 vom Hundert fällig. Für die festen Teiltilgungen, die Darlehenstilgungen am Laufzeitende und die monatlichen Zinsen wurden nach dem Rahmenvertrag Zahlungen im Abbuchungsverfahren von einem bestimmten Konto der Schuldnerin bei ihrer Hausbank vereinbart. Die Schuldnerin erteilte ihrer Hausbank (Sparkasse) einen entsprechenden Abbuchungsauftrag.

2

Die Beklagte zog am 29. Juni 2009 einen Betrag von 1.223,53 € als feste Teiltilgung des Einzeldarlehens für das Fahrzeug Nr. 35472, am 9. Juli 2009 einen Betrag von 8.564,70 € als Restrate des Einzeldarlehens für das genannte Fahrzeug und am 14. August 2009 einen Betrag von 383,40 € für Zinsen von dem Konto der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin ein. Der Kläger hat diese Rechtshandlungen der Beklagten als inkongruente Deckungen angefochten und verlangt die eingezogenen Beträge zur Masse zurück.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Umfang der nur teilweise eingelegten Berufung verurteilt und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

5

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch die Forderungseinzüge eine inkongruente Befriedigung erlangt, die gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die der Schuldnerin im Rahmenvertrag mit der Beklagten auferlegte Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren benachteilige sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Abbuchungsauftrag greife in schwerwiegender Weise in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Auftraggebers ein, weil er das Ob und Wann einer Zahlung in die Hände des Begünstigten gebe. Der Schuldner trage das Risiko, vom begünstigten Gläubiger unbegründete Forderungseinzüge zurückzuverlangen. Habe der Gläubiger wegen der Unwirksamkeit der Klausel keinen Anspruch gegen den Schuldner darauf, seine Forderungen im Abbuchungsauftragsverfahren einziehen zu können, sei diese Deckung ihrer Art nach inkongruent. Auf die konkrete Verdächtigkeit der Leistungsart und das Wissen der Beteiligten, außerhalb eines wirksam vereinbarten Zahlungsweges zu handeln, komme es nicht an. Es liege bei der Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens auch keine mit der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen im Einklang stehende geringfügige Abweichung von der vertragsmäßig geschuldeten Erfüllungsart vor. Das komme nur innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen in Betracht, in denen regelmäßig gleichbleibende Zahlungen zu entrichten seien. Hier sei es zur Einkaufsfinanzierung der Fahrzeuge, mit denen die Schuldnerin handelte, um die Tilgung unterschiedlich hoher Kredite gegangen, so dass die Schuldnerin Anlass gehabt habe, die jeweils angeforderten Beträge zu überprüfen. Eine weitergehend übliche Verwendung des Abbuchungsauftragsverfahrens im Zahlungsverkehr behaupte auch die Beklagte nicht.

II.

6

Dagegen rügt die Revision: Die Beklagte habe vorgetragen, nach der Praxis der Vertragsparteien seien von der Schuldnerin jeweils 40 Tage vor dem Einzug von Darlehensteil- und -resttilgungen die angeforderten Beträge schriftlich mitgeteilt worden. Die mitgeteilten Kontoauszüge und Zinsabrechnungen seien vertraglich zudem 14 Tage nach Zugang von der Schuldnerin genehmigt gewesen, wenn sie nicht innerhalb der Frist schriftlich widersprochen habe. Das habe beiden Vertragsparteien mehr Sicherheit geboten als das Klauselwerk aus der Mineralölbranche, über welches vom Bundesgerichtshof im Jahre 2009 entschieden worden sei. Eine als kongruent angesehene Einzugsermächtigungslastschrift sei in laufender Geschäftsbeziehung von Unternehmern innerhalb von 14 Tagen konkludent genehmigt, wenn sie die Größenordnung nicht übersteige, in der sich der Zahlungsverkehr der Beteiligten zuvor bewegt habe. Diese Prüfungszeit sei der Schuldnerin hier durch die Genehmigungsklausel für mitgeteilte Kontoauszüge ebenfalls eingeräumt gewesen. Insbesondere sei aber auch das Abbuchungsauftragsverfahren eine verkehrsübliche Zahlungsweise.

III.

7

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die streitigen Lastschrifteinzüge der Beklagten sind nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar und die Voraussetzung anderer Anfechtungstatbestände nicht vorgetragen. Weder ist die in § 6 des Rahmenvertrages begründete Verpflichtung der Schuldnerin, ihre Hausbank zugunsten der Beklagten mit der Abbuchung vorgelegter Lastschriften über Darlehenstilgungen und Zinsen zu beauftragen, nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, noch haben die angefochtenen Zahlungen der Beklagten eine Deckung verschafft, die sie selbst ohne Vereinbarung des Abbuchungsauftragsverfahrens in dieser Art nicht zu beanspruchen hatte.

8

1.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren als Zahlungsweise vorsehen, für eine regelmäßig unangemessene Benachteiligung durch den Verwender gehalten, selbst wenn der andere Teil Kaufmann oder Unternehmer ist (Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 96/07, WM 2010, 277). Würde man dieser Wertung uneingeschränkt folgen, wäre auch das auf einer Vorabautorisierung der Schuldnerbank beruhende SEPA-Firmenlastschriftverfahren für eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum geeignet. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2355) zu dem Ziel der Harmonisierung des Rechtsrahmens für unbare Zahlungen im europäischen Binnenrecht bekannt und deshalb die rechtlichen Rahmenbedingungen für die SEPA-Lastschriftverfahren geschaffen hat (vgl. BT-Drucks. 16/11643, Seite 66). Dabei sollte durch § 675j Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB auch zum Ausdruck gebracht werden, dass im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister die Art und Weise, wie Zahlungsvorgänge autorisiert werden, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann, was ihre Inhaltskontrolle nicht ausschließt (aaO, Seite 106). Es muss dann grundsätzlich auch möglich sein, die Verwendung solcher Zahlungsverfahren zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Unternehmen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen.

9

Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen konnte außerdem ein berechtigtes Interesse daran haben, die bei Wahl des bisherigen Einzugsermächtigungsverfahrens mit der Insolvenz des Schuldners verbundenen besonderen Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7 mwN; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11 f) zu vermeiden. Der Vertragspartner des Verwenders konnte mit seiner Bank, an die sich der Abbuchungsauftrag richtete, schließlich auch schon vor dem Inkrafttreten von § 675x Abs. 1 und 2 BGB am 1. November 2009 vereinbaren, dass ihm unberechtigte Lastschriften des Begünstigten von der Bank zu erstatten seien. Eine unangemessene Benachteiligung durch den Klauselverwender würde sich unter dieser Voraussetzung erst darin ausdrücken, dass - wie im Fall des VIII. Zivilsenats (aaO Rn. 21 bis 26) - dem anderen Teil in dem Klauselwerk ein ganz bestimmter Inhalt des Abbuchungsauftrags vorgeschrieben war, der eine Erstattungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Bank nicht zuließ, nicht aber schon in der Verpflichtung zu einem Abbuchungsauftrag an die eigene Bank an sich. Diese Fragen bedürfen jedoch hier keiner vertieften Prüfung.

10

Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass der Streitfall entscheidend von der Regelsituation abweicht, mit welcher sich der VIII. Zivilsenat (aaO Rn. 18) befasst hat. Klauselverwenderin war hier eine inländische Bank und es ging nicht um eine Rechtsbeziehung zwischen Lieferanten oder Dienstleister einerseits, Abnehmer oder Kunden andererseits. Gegenüber der beklagten Bank trug die Schuldnerin schon im Hinblick auf die bestehende Finanzdienstleistungsaufsicht kein nennenswertes Insolvenzrisiko. Vor allem aber konnte ein Lastschrifteinzug, den die Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu Recht missbilligte, durch Aufrechnung gegen andere Forderungen der Beklagten im laufenden Geschäft der Händlereinkaufsfinanzierung ohne unangemessenes Risiko ausgeglichen werden. Durch die Gewährung, Tilgung und Verzinsung von Gelddarlehen werden anders als bei Lieferungs-, Werk- oder Dienstverträgen gleichartige Forderungen begründet und entsprechende Leistungen erbracht. Die Gefahr einer Vorleistung infolge unbegründeten Lastschrifteinzugs verringert sich durch die Aufrechnungsmöglichkeit des Vorleistenden gegen Null. Selbst in der Insolvenz des Aufrechnungsgegners ist der Gläubiger in ähnlicher Weise geschützt wie durch ein Absonderungsrecht (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 116/11, WM 2012, 1039 Rn. 14 mwN). Im Streitfall ist deshalb die formularmäßige Rahmenvereinbarung und die darin enthaltene Verpflichtung zur Erteilung eines Abbuchungsauftrags an die Schuldnerbank wirksam.

11

2.

Selbst wenn man die Klauselunwirksamkeit der Verpflichtung zum Abbuchungsauftrag unterstellen würde, so ergäbe sich daraus nicht die Inkongruenz der geleisteten Zahlungen im Sinne des § 131 InsO. Der Kläger beruft sich vergeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Aufrechnung durch den Gläubiger als inkongruente Deckung gewertet wird, wenn er auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit keinen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 393 f; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507 Rn. 21; Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZR 22/08, ZInsO 2009, 1294 Rn. 4; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 183/09 Rn. 2, nv). Die Beklagte hatte Anspruch auf Begleichung ihrer Geldforderungen durch Zahlung und Zahlung hat sie aus dem Bankguthaben der Schuldnerin erhalten.

12

a)

Die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren hat der Bundesgerichtshof wiederholt als verkehrsübliche Zahlungsweise beurteilt, die auch dann zu keiner inkongruenten Befriedigung führt, wenn der Schuldner vertraglich nicht zur Ermächtigung des Gläubigers verpflichtet war (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400 unter III. 1. a); vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 45; ebenso MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 11; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 131 Rn. 12 bei Fn. 41). Auch das Abbuchungsauftragsverfahren ist in unternehmerischen Geschäftsbeziehungen verkehrsüblich (LG Darmstadt, Urteil vom 27. Mai 2011 - 23 O 240/10, bei [...] Rn. 29); denn sonst wäre es nicht im Lastschriftabkommen der Banken behandelt, seit dem 1. November 2009 in § 675x BGB erfasst und im SEPA-Firmenlastschriftverfahren weiterentwickelt worden. Beide Arten des Lastschriftverfahrens bewirken, dass der Anstoß zur Zahlung nicht mehr vom Schuldner ausgeht, sondern der Gläubiger sie zu veranlassen hat. Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragsverfahren unterscheiden sich in dem Zeitpunkt, in dem die Schuld des Zahlenden gegenüber dem Gläubiger erfüllt wird. Denn die Erfüllung im Valutaverhältnis tritt bei Ausübung einer Einzugsermächtigung erst dann ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch den Widerspruch bei seiner Bank die Leistung nicht mehr entziehen kann (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, aaO Rn. 6 mwN). Der Genehmigung des Schuldners gegenüber seiner Bank bedarf es nicht, wenn er ihr einen Abbuchungsauftrag zugunsten eines Gläubigers erteilt hat. Denn hierin liegt zugleich die Vorabautorisierung des Zahlungseinzugs durch den Gläubiger. Die Erfüllung des Anspruchs im Valutaverhältnis tritt demnach bei dieser Form der Lastschrift früher ein. Wird dies übersehen, kann es vorkommen, dass der Gläubiger durch die Lastschrift im Abbuchungsverfahren Erfüllung seines Anspruchs vor Fälligkeit erhält. Das würde zur Inkongruenz der Deckung führen. War die Forderung jedoch zum Zeitpunkt ihres Einzugs fällig, ändert der Gebrauch des Abbuchungsauftragsverfahrens durch den dazu nicht verpflichteten Schuldner an der Kongruenz seiner Leistung ebenso wenig wie die Erteilung einer Einziehungsermächtigung. So hat bereits das Landgericht für den Streitfall im Ergebnis zutreffend entschieden.

13

b)

Diese insolvenzrechtliche Wertung wird nicht durch den Einwand der Revisionserwiderung in Frage gestellt, der Geschäftsführer einer GmbH könne durch das Abbuchungsauftragsverfahren beim Eintritt der Krise gehindert sein, fällige Zahlungen zu stoppen, und infolgedessen in die persönliche Haftung nach § 64 GmbHG geraten. Das trifft nicht zu, weil der Geschäftsführer den erteilten Abbuchungsauftrag gegenüber der Schuldnerbank jederzeit widerrufen kann, wie die Revisionserwiderung einräumt. Dieser Widerruf wäre selbst dann wirksam und wegen der veränderten Umstände geboten, wenn sich die GmbH gegenüber einer Gläubigerin verpflichtet hatte, zu ihren Gunsten einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. Andererseits zeigt diese Erwägung, dass der Abbuchungsauftrag des Schuldners zur Begleichung seiner Zahlungen insolvenzrechtlich nicht in besonderem Maße verdächtig ist, weil gerade ein starker Schuldner sich dieser Zahlungsweise trotz der Gefahr zeitweiliger Liquiditätseinbußen ohne Bedenken bedienen oder unterwerfen kann. Hierin liegt ein weiteres Wertungskriterium, den Forderungseinzug kraft Abbuchungsauftrag des Schuldners nicht als inkongruente Deckung zu beurteilen.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

Von Rechts wegen

Verkündet am: 13. Dezember 2012

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