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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 5 StR 477/11
Hinnahme einer unterbliebenen Erörterung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angesichts der Tatbegehung während einer Führungsaufsicht nach entsprechender Maßregelaussetzung i.R.d. Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30849
Aktenzeichen: 5 StR 477/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 19.07.2011

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 13.12.2011 - 5 StR 477/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat nimmt die unterbliebene Erörterung des § 64 StGB angesichts der Tatbegehung während einer Führungsaufsicht nach entsprechender Maßregelaussetzung hin, weil sich aus diesen Umständen die mangelnde Erfolgsaussicht einer erneuten Maßregelanordnung noch ausreichend entnehmen lässt.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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