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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 5 StR 463/11
Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31440
Aktenzeichen: 5 StR 463/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 08.08.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwere Bandendiebstahl

BGH, 13.12.2011 - 5 StR 463/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. August 2011 wird mit der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass er des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay

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