Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 5 StR 463/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Chemnitz - 08.08.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwere Bandendiebstahl
BGH, 13.12.2011 - 5 StR 463/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. August 2011 wird mit der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass er des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay
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