Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 5 StR 450/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 21.07.2011
Verfahrensgegenstand:
Räuberische Erpressung u.a.
BGH, 13.12.2011 - 5 StR 450/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen auf 20 € festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der milden Strafe nimmt der Senat hier die enge Auslegung des § 46a StGB hin.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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