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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.2013, Az.: XII ZB 612/12
Vergütung eines zum Verfahrensbeistand bestellten Beteiligten in einer Umgangsrechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49877
Aktenzeichen: XII ZB 612/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 09.10.2012 - AZ: 5 UF 41/10 (11)

Fundstellen:

FamRB 2014, 47

FamRZ 2014, 191

FF 2014, 40

FGPrax 2014, 27

JZ 2014, 143-144

MDR 2014, 117

NJ 2014, 4

NJW 2014, 157-158

Rpfleger 2014, 139

ZKJ 2014, 70

BGH, 13.11.2013 - XII ZB 612/12

Amtlicher Leitsatz:

FamFG § 158 Abs. 7

Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall erheblichen Fahrtkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 XII ZB 667/12 zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats - Familiensenat in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 400 €

Gründe

I.

1

Die in einer Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte Beteiligte zu 5 begehrt eine über die Pauschalvergütung des § 158 Abs. 7 FamFG hinausgehende Vergütung.

2

Das Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 5, eine Rechtsanwältin, im Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zum Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes bestellt und sie außerdem beauftragt, Gespräche mit den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über das Umgangsrecht mitzuwirken. Zugleich hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.

3

Dem Antrag der Beteiligten zu 5, zusätzlich zur Fallpauschale von 550 € auch Fahrtkosten (188,79 €), ein Tage- und Abwesenheitsgeld (60 €), eine Dokumentenpauschale (67,70 €) und eine Auslagenpauschale (20 €) jeweils nebst Umsatzsteuer festzusetzen, hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, mit der Pauschalvergütung seien nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG auch die Ansprüche des Verfahrensbeistands auf Ersatz der Aufwendungen sowie der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer abgegolten. Nach Auffassung des Gesetzgebers werde das verfassungsrechtliche Gebot einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistands mit den Fallpauschalen erreicht. Diese entsprächen der Höhe nach den Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Regelstreitwerts von 3.000 €. Daneben bedürfe es keiner Erstattung weiterer Kosten. Fahrtkosten im vorliegend geltend gemachten Umfang führten auch nicht zur Unzumutbarkeit der Vergütung. Weitere Pauschalen kämen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte Pauschalvergütung ohnehin nicht in Betracht.

6

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

7

a) Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt.

8

Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese sind vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen" in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst (BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).

9

Dies kann zwar in Einzelfällen auch mit Blick auf gegebenenfalls erhebliche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Das ist aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen. Die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft in Anbetracht der Senatsrechtsprechung zur Auslegung von § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - zur Veröffentlichung bestimmt).

10

Die allein auf eine behauptete Unzumutbarkeit der Vergütungshöhe im vorliegenden Einzelfall abstellenden Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

11

b) Für die von der Beteiligten zu 5 weiter geforderten Pauschalen fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG). Eine ergänzende Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daneben nicht möglich.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

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