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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2015, Az.: 5 StR 321/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28051
Aktenzeichen: 5 StR 321/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 25.03.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Räuberische Erpressung u.a.

BGH, 13.10.2015 - 5 StR 321/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach Rückgabe der entwendeten Geldbörse hatte der Geschädigte an ihr und ihrem Inhalt erneut Gewahrsam erlangt, so dass auch Kreditkarte und Ausweispapiere taugliches Tatobjekt des Raubes waren. Auch gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sander

Schneider

Dölp

Bellay

Feilcke

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