Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2014, Az.: IV ZR 332/13
Unbegründetheit einer als Gegenvorstellung auszulegenden, verfristeten Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23747
Aktenzeichen: IV ZR 332/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 22.12.2010 - AZ: 3 O 99/05

OLG Karlsruhe - 23.08.2013 - AZ: 17 U 7/11

Fundstelle:

ZEV 2015, 413-414

BGH, 13.10.2014 - IV ZR 332/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 13. Oktober 2014

beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Verwaltung von zwei Erbengemeinschaften. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen und den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. August 2014 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde eingelegt und bean tragt, den Streitwert für alle Instanzen auf 900 € herabzusetzen.

2

II. Die als Gegenvorstellung auszulegende - verfristete (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) - Beschwerde ist unbegründet. Der Streitwert einer auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klage ist gemäß § 3 ZPO nach einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, der aufgrund der Auskunft und Rechnungslegung durchgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2005 den ihr nach Abrechnung für den Zeitraum ab 1990 zustehenden Betrag mit vorläufig 21.000 € beziffert. Da sie mit der Klage teilweise auch Ansprüche aus der Zeit vor 1990 verfolgt hat, haben die Vorinstanzen und der Senat den Streitwert der Klage einheitlich mit 10.000 € bewertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für ihr Angriffsinteresse auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden ist. Dieser betrifft lediglich das Abwehrinteresse des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891).

Auch die weiteren Eingaben geben dem Senat keine Veranlassung zur Abänderung seiner Beschlüsse.

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.