Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2010, Az.: BLw 5/10
Divergenzrechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bei Abweichen des Beschwerdegerichts in einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem in einer Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26162
Aktenzeichen: BLw 5/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Erfurt - 06.01.2010 - AZ: Lw 7/09

OLG Jena - 20.05.2010 - AZ: Lw U 96/10

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 1 LwVG a.F.

§ 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 LwVG a.F.

BGH, 13.10.2010 - BLw 5/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde nicht aus.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 13. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub -
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG aF
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.865 €.

Gründe

I.

1

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 2008 erwarb der Beteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 7 und 8 zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 3,1730 ha zum Preis von 15.865 €. Die Beteiligte zu 4 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus.

2

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung (Genehmigung des Kaufvertrags) zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Landwirtschaftssachen - und die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

4

1.

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts sieht das Gesetz nicht vor.

5

2.

Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.

6

a)

Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, ArgarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

7

b)

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Der Beteiligte zu 1 hält vielmehr die angefochtene Entscheidung für falsch. Zwar macht er auch eine Abweichung von näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Beschwerdegerichts selbst geltend; er zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht abweichend von einem Rechtssatz in den Vergleichsentscheidungen aufgestellt hat.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG aF. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Krüger
Lemke
Czub

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.