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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2010, Az.: 5 StR 409/10
Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils einer Jugendstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25529
Aktenzeichen: 5 StR 409/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 18.05.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u. a.

BGH, 13.10.2010 - 5 StR 409/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Mai 2010 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Jugendstrafe entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter angeordnet, dass ein Jahr der Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

2

Die wirksam beschränkte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge hier zum Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs. Die Strafkammer hat, wie aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ersichtlich, die Dauer des Vorwegvollzugs unzutreffend bestimmt.

Basdorf
Schaal
Hubert
König
Bellay

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