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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2010, Az.: 5 StR 354/10
Verwerfung einer Revision unter Hinnahme einer Ablehnung einer schweren seelischen Abartigkeit trotz gravierender Auffälligkeiten durch die Vorinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25742
Aktenzeichen: 5 StR 354/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 23.04.2010

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u. a.

BGH, 13.10.2010 - 5 StR 354/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat versteht die Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit in Anknüpfung an das Sachverständigengutachten dahin, dass das Landgericht die Schwere der seelischen Abartigkeit des Angeklagten verneint hat. Dies kann der Senat trotz der gravierenden Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen noch hinnehmen. Eine mildere Bestrafung als die - im Blick auf die Störung des Angeklagten unter Heranziehung des § 177 Abs. 5 StGB - erfolgte wäre selbst bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB schwerlich in Betracht gekommen.

Basdorf
Schaal
Hubert
König
Bellay

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