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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2009, Az.: 5 StR 409/09
Zurückweisung einer Revision des Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23591
Aktenzeichen: 5 StR 409/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.05.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 13.10.2009 - 5 StR 409/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die aus den überaus milden Einzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtstrafe ist trotz des Abstands zur Einsatzstrafe noch nicht zu beanstanden.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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