Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2016, Az.: 5 StR 524/15
Anbringen einer Anhörungsrüge innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25461
Aktenzeichen: 5 StR 524/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130916B5STR524.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Cottbus - 30.04.2015

Rechtsgrundlage:

§ 356a S. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 13.09.2016 - 5 StR 524/15

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen, wobei es entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Beteiligten ankommt, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verletzt sein soll. Es muss daher mitgeteilt werden, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 9. August 2016 gegen das Senatsurteil vom 22. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Cottbus hat mit Urteil vom 30. April 2015 den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Seine Revision hat der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2016 verworfen. Gegen das Urteil des Senats hat der Verurteilte am 9. August 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 zurückzuversetzen.

2

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen, wobei es entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Beteiligten ankommt, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verletzt sein soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, und vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10). Vorliegend verhält sich die Anhörungsrüge allein zur Kenntniserlangung durch den neuen Verteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt Ma. , der geltend macht, ihm sei das Senatsurteil vom 22. Juni 2016 am 3. August 2016 zugestellt worden. Es wird indes weder behauptet noch glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO), auch der Verurteilte habe erst zu diesem Zeitpunkt von der behaupteten Verletzung seines rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt.

3

2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründung und im Rahmen der Revisionshauptverhandlung geltend gemachten Beanstandungen und der von den Verfahrensbeteiligten hierzu gemachten Ausführungen umfassend geprüft. In seinem Urteil vom 22. Juni 2016 hat er zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Verurteilte die Anhörungsrüge darauf stützt, der Senat habe in der Sache unzutreffend entschieden, kann er mit diesem Vorbringen im Rahmen des § 356a StPO nicht durchdringen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151). Schließlich ist auch ein vermeintlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht geeignet, eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu begründen.

4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 433/14, dort nicht abgedruckt).

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.