Beschl. v. 13.09.2016, Az.: 5 StR 274/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 24.02.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
BGH, 13.09.2016 - 5 StR 274/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er in den Fällen 1, 7 und 12 nicht ebenfalls wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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