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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2011, Az.: VI ZB 64/10
Versagung eines Rechtsbehelfs gegen eine das selbstständige Beweisverfahren anordnende Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25550
Aktenzeichen: VI ZB 64/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Baden-Baden - 28.04.2010 - AZ: 1 OH 17/09

OLG Karlsruhe - 03.11.2010 - AZ: 7 W 25/10

BGH, 13.09.2011 - VI ZB 64/10

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat.

2.

Nach § 490 II S. 2 ZPO ist ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der ungleichmäßigen Gestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten. Das Grundgesetz garantiert im Bereich des Art. 19 IV GG und in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs lediglich die einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung, während ein Instanzenzug von Verfassungs wegen nicht garantiert ist.

3.

Unbedenklich ist auch, dass das Gesetz nur dem Antragsgegner die Anfechtung versagt, während der Antragsteller gegen eine ablehnende Entscheidung Beschwerde einlegen kann. Antragsteller und Antragsgegner sind im selbstständigen Beweisverfahren von der die Verfahrenseinleitung betreffenden Gerichtsentscheidung in unterschiedlicher Weise betroffen. Wird der Antrag auf Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens abgelehnt, wird dem Antragsteller in diesem Verfahren der Zugang zu Gericht verwehrt. Wird das Verfahren angeordnet, muss der Antragsgegner lediglich hinnehmen, dass der Beweis erhoben wird. Ein stattgebender Beschluss begründet keine titulierten Verpflichtungen des Beweisgegners und versagt diesem auch keine ihm von der Zivilprozessordnung eingeräumten eigenen prozessualen Ansprüche.

4.

Der Gesetzgeber war deshalb nicht gehindert, einen Rechtsbehelf gegen eine das selbstständige Beweisverfahren anordnende Entscheidung zu versagen. Die Versagung der Anfechtung liegt bei Anwendung zivilprozessualer Maßstäbe auch deshalb nahe, weil die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren. Dort findet die Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, ebenfalls nicht statt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 6 und zu 8 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. November 2010 wird auf Kosten der genannten Antragsgegner als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 100.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller betreibt als Miterbe seiner Ehefrau ein selbstständiges Beweisverfahren zu der Behauptung, die acht Antragsgegner hätten den Tod seiner Ehefrau durch ärztliche Behandlungsfehler mitverursacht, weil sie als behandelnde Hausärzte, Radiologen und Neurologen den im März 2006 diagnostizierten bösartigen Hirntumor nicht rechtzeitig erkannt hätten. Er hat die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten zu dreizehn Fragen beantragt. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller infolge seiner fehlenden Aktivlegitimation als bloßer Miterbe ein rechtliches Interesse an der Beweisaufnahme habe. Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens sei aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antrag nicht auf die Feststellung der in § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Tatsachen, sondern darauf gerichtet sei, Behandlungsfehler der Antragsgegner festzustellen und deren Haftung umfassend zu klären. Außerdem seien die auf alle Antragsgegner bezogenen Fragen zu allgemein formuliert und auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet.

2

Das Beschwerdegericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des Landgerichts im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen dem Antrag stattgegeben. Die Bestimmung und Instruktion des Sachverständigen hat das Beschwerdegericht dem Landgericht übertragen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die Antragsgegner zu 1 bis 6 und zu 8 ihr Ziel der Zurückweisung des Antrags weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der zweiten Alternative. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).

5

So liegt der Fall hier. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Dies begegnet - entgegen der Stellungnahme der Antragsgegner - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der ungleichmäßigen Gestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Wie die Antragsgegner nicht verkennen, garantiert das Grundgesetz im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG und in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs lediglich die eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung, während ein Instanzenzug von Verfassungs wegen nicht garantiert ist (BVerfGE 107, 395, 401 ff. [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

6

Unbedenklich ist auch, dass das Gesetz nur dem Antragsgegner die Anfechtung versagt, während der Antragsteller gegen eine ablehnende Entscheidung Beschwerde einlegen kann. Antragsteller und Antragsgegner sind im selbstständigen Beweisverfahren von der die Verfahrenseinleitung betreffenden Gerichtsentscheidung in unterschiedlicher Weise betroffen. Wird der Antrag auf Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens abgelehnt, wird dem Antragsteller in diesem Verfahren der Zugang zu Gericht verwehrt. Wird das Verfahren angeordnet, muss der Antragsgegner lediglich hinnehmen, dass der Beweis erhoben wird. Ein stattgebender Beschluss begründet keine titulierten Verpflichtungen des Beweisgegners und versagt diesem auch keine ihm von der Zivilprozessordnung eingeräumten eigenen prozessualen Ansprüche (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 11 W 12/01, NJW-RR 2001, 1727 Rn. 4 ff.).

7

Der Gesetzgeber war deshalb nicht gehindert, einen Rechtsbehelf gegen eine das selbstständige Beweisverfahren anordnende Entscheidung zu versagen. Die Versagung der Anfechtung liegt bei Anwendung zivilprozessualer Maßstäbe auch deshalb nahe, weil die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 7). Dort findet indes die Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht statt (§ 355 Abs. 2 ZPO).

8

Die Ausführungen der Antragsgegner in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2011 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Galke

Zoll

Wellner

Diederichsen

Pauge

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