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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2011, Az.: 5 StR 273/11
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen der unzureichenden Begründung mangelnder Erfolgsaussichten einer stationären Suchtbehandlung durch das Landgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 24624
Aktenzeichen: 5 StR 273/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.02.2011

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 13.09.2011 - 5 StR 273/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten A., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten W. gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten (W. ) bzw. drei Jahren und drei Monaten (A. ) verurteilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist das Urteil insoweit aufzuheben, als von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. in der Entziehungsanstalt abgesehen wurde. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Hinsichtlich des Unterlassens der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Generalbundesanwalt im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass der vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt mangelnder Erfolgsaussichten einer stationären Suchtbehandlung im Urteil nicht tragfähig begründet worden ist. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht im Fall der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

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