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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2010, Az.: II ZR 7/09
Änderung des Tenors eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24540
Aktenzeichen: II ZR 7/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 08.12.2006 - AZ: 6 O 486/05

OLG Schleswig - 09.12.2008 - AZ: 11 U 165/06

BGH - 23.11.2009 - AZ: II ZR 7/09

BGH - 06.08.2010 - AZ: II ZR 7/09

nachgehend:

BGH - 13.09.2010 - AZ: II ZR 7/09

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 13.09.2010 - II ZR 7/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 13. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Löffler und Born
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 6. August 2010 wird im Tenor

  1. 1.

    von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt,

    dass es statt: "... auf Kosten des Klägers und ..." richtig heißt: "... auf Kosten des Beklagten und ...".

  2. 2.

    entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt, dass vor dem Ausspruch zum Streitwert eingefügt wird:

    "Der Beklagte und die Drittwiderklägerin tragen aus den im Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. November 2009 dargelegten Gründen auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 97 ZPO)."

Goette
Strohn
Caliebe
Löffler
Born

Berichtigungsbeschluß zu
BGH - 06.08.2010 - II ZR 7/09

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