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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: III ZR 340/14
Festsetzung des Streitwerts bzgl. Erreichen des Mindestwerts der Beschwer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23790
Aktenzeichen: III ZR 340/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 30.04.2014 - AZ: 6 O 23088/13

OLG München - 27.10.2014 - AZ: 1 U 2069/14

BGH, 13.08.2015 - III ZR 340/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2014 - 1 U 2069/14 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt unter dem Vorwurf der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch. Sie begehrt die Zahlung eines Schmerzensgelds von mindestens 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem behaupteten Unfallereignis vom 13. Juli 2011 (Sturz in der K. Straße in M. ) zu ersetzen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigen Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

3

a) Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, beträgt 15.000 €, wovon 10.000 € auf den Zahlungsantrag und 5.000 € auf den Feststellungsantrag entfallen (§§ 2, 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Streitwertangabe in der Klageschrift und der Wertfestsetzung beider Vorinstanzen, die von der Klägerin nicht beanstandet worden ist.

4

b) Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Wert des Feststellungsbegehrens betrage mehr als 10.000 €, weil allein schon künftige Behandlungskosten in einem Umfang von mehr als 12.500 € zu erwarten seien, rechtfertigt dies eine höhere Wertfestsetzung nicht.

5

aa) Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es verwehrt, diese Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, IBRRS 2015, 0152 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3). Hat die Klägerseite in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist sie gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 aaO mwN; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 aaO und VII ZR 299/12, BeckRS 2013, 09931 Rn. 5 f)

6

bb) Hiernach verbleibt es für den Feststellungsantrag bei einem Wert von 5.000 €. In der Klageschrift hat die Klägerin den (vorläufigen) Gesamtstreitwert mit "15.000,00 €" angegeben (Seite 1) - woraus sich für den Feststellungsantrag ein Betrag von 5.000 € ergibt - und zur Begründung des Feststellungsantrags (lediglich) ausgeführt, dass in der Zukunft mit finanziellen Folgen zu rechnen sei und weitere immaterielle Schäden nicht ausgeschlossen werden könnten, ohne dass hierzu Näheres dargelegt wurde (Seite 7). Soweit die Berufungsbegründung (Seite 5) mitteilt, dass die Klägerin weiterhin Schmerzen leiden müsse und der Heilungsprozess weder abschlossen noch sein Ende abzusehen sei, fehlt es auch hier an Angaben, die eine höhere Wertbemessung als 5.000 € begründen könnten. Auch die - nach den oben (unter aa) dargestellten Grundsätzen für die Bemessung des Werts der Beschwer nicht berücksichtigungsfähigen - Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Seite 6) lassen nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Klägerin zu der Einschätzung gelangt, sie habe künftige Behandlungskosten von mindestens 12.500 € zu tragen.

7

2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde unbegründet ist, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Herrmann

Wöstmann

Tombrink

Remmert

Reiter

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