Beschl. v. 13.08.2014, Az.: 5 StR 369/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 13.08.2014 - 5 StR 369/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.
Gründe
In dieser Sache hat der 3. Strafsenat über den Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bereits durch Beschluss vom 8. Februar 2007 – 3 StR 8/07 – entschieden. Er ist daher nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs (B. VI. 7.) auch zur Entscheidung über den neuerlichen Rechtsbehelf des Beschuldigten vom 1. Juli 2014 berufen. Der Senat gibt das Verfahren – nach Rücksprache – daher an diesen Senat ab.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.