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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2012, Az.: X ZR 33/11
Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20887
Aktenzeichen: X ZR 33/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 28.01.2004 - AZ: 21 O 486/03

OLG München - 03.02.2011 - AZ: 6 U 2229/04

BGH - 17.07.2012 - AZ: X ZR 33/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 13.08.2012 - X ZR 33/11

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Grabinski

Schuster

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