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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: 1 StR 323/10
Abänderung eines von der Vorinstanz ergangenes Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19663
Aktenzeichen: 1 StR 323/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 18.02.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 13.07.2010 - 1 StR 323/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2010 aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Vorwegvollzuges auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO); die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Nack
Wahl
Elf
Jäger
Sander

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