Beschl. v. 13.06.2013, Az.: 1 StR 142/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 02.10.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Banden- und gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
BGH, 13.06.2013 - 1 StR 142/13
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen, zu denen der Angeklagte rechtliches Gehör hatte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wahl
Graf
Jäger
Cirener
Radtke
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