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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.2013, Az.: 1 StR 142/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38953
Aktenzeichen: 1 StR 142/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 02.10.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Banden- und gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

BGH, 13.06.2013 - 1 StR 142/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen, zu denen der Angeklagte rechtliches Gehör hatte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wahl

Graf

Jäger

Cirener

Radtke

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