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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.2015, Az.: IX ZA 4/15
Rüge von Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach deren Kenntnis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18370
Aktenzeichen: IX ZA 4/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 18.07.2014 - AZ: 2 O 2561/14

OLG Nürnberg - 15.10.2014 - AZ: 12 W 1999/14

BGH, 13.05.2015 - IX ZA 4/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 13. Mai 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach deren Kenntnis zu rügen (§ 321a Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten haben diese eine Ausfertigung des - von der Geschäftsstelle am 4. März 2015 zur Post gegebenen - Beschlusses am 9. März 2015 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat, soweit sich diese auf die Nichtberücksichtigung von Vortrag aus ihrem angeblichen Schreiben vom 11. Januar 2015 stützt. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Erhebung der Rüge endete daher am 23. März 2015. Sie war bei Eingang der Rüge am 25. März 2015 beziehungsweise des weiteren Schreibens am 14. April 2015 abgelaufen.

2

Unabhängig hiervon ist auch eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht dargetan. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die (beabsichtigte) Nichtzulassungsbeschwerde sind im selben Schreiben der Beklagten vom 11. Januar 2015 enthalten. Eine Nichtzulassungsbeschwerde vom "2015-02-11", also vom 11. Februar 2015, befindet sich nicht bei den Akten. Es handelt sich insoweit um ein offenkundiges Schreibversehen der Beklagten.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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