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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.2013, Az.: VII ZR 223/11
Gegenstandswerterhöhung bei denselben Gegenstand betreffender Revision und Anschlussrevision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36898
Aktenzeichen: VII ZR 223/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 26.11.2010 - AZ: 8 O 6790/07

OLG München - 18.10.2011 - AZ: 9 U 5582/10 Bau

BGH - 07.03.2013 - AZ: VII ZR 223/11

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 2 GKG

BGH, 13.05.2013 - VII ZR 223/11

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. Dezember 2012 werden der Streitwert für das Revisionsverfahren und der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf 20.303.727,06 € festgesetzt.

Gründe

1

Entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18. April 2013 sind diejenigen mit Klage und Widerklage verfolgten Ansprüche, für die das den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildende Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % mit insgesamt 20.303.727,06 € zu bewerten.

2

Die Anschlussrevision wirkt sich gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG nicht werterhöhend aus, da Revision und Anschlussrevision denselben Gegenstand betreffen, weil sie sich dergestalt ausschließen, dass nicht beide Rechtsmittel Erfolg haben können (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 21). Entsprechendes gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, für die der Gegenstandswert ebenfalls auf 20.303.727,06 € festzusetzen ist (§ 63 Abs. 3 GKG).

Kniffka

Safari Chabestari

Eick

Kosziol

Kartzke

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