Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2011, Az.: XI ZR 100/09
Verwirklichung eines sittenwidrigen Geschäftsmodells schon bei nur unvollständig gezahlten Gebühren aus dem zugrundeliegenden Vertrag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14203
Aktenzeichen: XI ZR 100/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 26.10.2007 - AZ: 10 O 60/07

OLG Düsseldorf - 29.01.2009 - AZ: I-6 U 254/07

BGH - 25.01.2011 - AZ: XI ZR 100/09

BGH, 13.04.2011 - XI ZR 100/09

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und
die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 13. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.

Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag von den Klägern gezahlt worden sind.

Wiechers
Ellenberger
Maihold
Matthias
Pamp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.