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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2011, Az.: 2 StR 524/10
Gehörsrüge wegen der Verwerfung einer Revision als unbegründet bei Vorliegen eines Revisionsantrages nur auf Verwerfung der Revision als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14188
Aktenzeichen: 2 StR 524/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 13.04.2011 - 2 StR 524/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gehörsrüge des Angeklagten vom 5. April 2011 wird der Senatsbeschluss vom 2. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird in den Stand vor Erlass des genannten Beschlusses zurückversetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet.

2

Der Senat hat durch den Beschluss vom 2. März 2011 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hierbei aber übersehen, dass der Generalbundesanwalt allein die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig beantragt und einen Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch nicht hilfsweise gestellt hatte. Dem Beschwerdeführer ist hierdurch die Möglichkeit rechtlichen Gehörs in einer Revisionshauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO genommen worden (vgl. Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 349 Rn. 42, 49, § 356a Rn. 4 f.).

3

Auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers war der Beschluss vom 2. März 2011 aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor der Gehörsverletzung zurückzuversetzen.

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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