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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2010, Az.: VIII ZB 69/09
Voraussetzungen für die Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostengläubigers im Hinblick auf das Erfordernis der Umschreibung des Titels in eine auf ihn lautende vollstreckbare Ausfertigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15741
Aktenzeichen: VIII ZB 69/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tempelhof - 07.04.2009 - AZ: 14 C 85/98

LG Berlin - 31.08.2009 - AZ: 84 T 215/09

Rechtsgrundlagen:

§ 325 ZPO

§ 727 ZPO

Fundstellen:

AGS 2011, 408-409

FamRZ 2010, 1160

HRA 2010, 2

JurBüro 2010, 480

MDR 2010, 838

Mitt. 2010, 398 "Kostenfestsetzungsbeschluss"

PA 2010, 143-144

RVGreport 2010, 267-268

StRR 2010, 398-399 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

VE 2010, 120

VRR 2010, 399-400

WuM 2010, 371-372

zfs 2010, 466-467

BGH, 13.04.2010 - VIII ZB 69/09

Amtlicher Leitsatz:

Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterin Dr. Hessel,
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie
die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.232,34 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagten sind mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Februar 2000 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden; die Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Klägerin des damaligen Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 verstorben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben die Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des Rechtsstreits sind vernichtet worden.

2

Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instanzen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 EUR beantragt. Sie hat in dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei.

3

Das Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter.

II.

4

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.

5

1.

Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin des Kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestsetzung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostenerstattungsgläubigers betrieben, so bedürfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaftmachung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin genüge für die Antragsbefugnis ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel ausgewiesenen Kostengläubigerin.

7

2.

Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, ist frei von Rechtsfehlern.

8

a)

Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist demnach grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233 [BGH 09.10.2008 - VII ZB 43/08], Tz. 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzungen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können, bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, JurBüro 1982, 1562; 1966, 707; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 747; OLG München, MDR 1993, 83; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 103 Rdnr. 17; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdnr. 8; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 103 Rdnr. 24, 26; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 30. Aufl., § 103 Rdnr. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 103 Rdnr. 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rdnr. 7; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rdnr. 4).

9

b)

Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im Kostenfestsetzungsverfahren zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel.

10

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bedürfe es schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der umgeschrieben werden könne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nachweis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unabdingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt.

11

Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, Anderes zu gelten hat, wenn ein

bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des Titelgläubigers unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 (VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer

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