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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2010, Az.: IX ZB 49/10
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Unterzeichnung eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14503
Aktenzeichen: IX ZB 49/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 01.12.2009 - AZ: 13 S 215/09

OLG Stuttgart - 01.02.2010 - AZ: 3 W 72/09

BGH, 13.04.2010 - IX ZB 49/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 13. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist indes schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in Berufungssachen vor dem Landgericht besteht dieser Anwaltszwang auch vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen ausnahmslos. Der Beklagte ist darauf bereits vom Oberlandesgericht Stuttgart hingewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Auch auf diese Frist ist der Beklagte durch das Oberlandesgericht hingewiesen worden.

2

Schließlich fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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