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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2010, Az.: 5 StR 85/10
Verwerfung der Revision auch im Hinblick der Feststellung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch seine Alkoholisierung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14095
Aktenzeichen: 5 StR 85/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 29.10.2009

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 13.04.2010 - 5 StR 85/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Begründung des Landgerichts, weshalb die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch seine Alkoholisierung nicht erheblich vermindert gewesen sei, ist bedenklich. Der Senat schließt indes aus, dass der Angeklagte für das von Gruppendynamik geprägte raubähnliche Gesamttatgeschehen bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB noch milder sanktioniert worden wäre. Angesichts der Urteilsfeststellungen zur Person des Angeklagten und zum Charakter der Tat wird die Anwendbarkeit des § 35 BtMG nicht zweifelhaft sein (vgl. UA S. 4).

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

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