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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.2013, Az.: I ZR 4/12
Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung bzgl. der Vereinbarkeit des Verbots des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen mit dem unionsrechtlichne Kohärenzgebot
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33275
Aktenzeichen: I ZR 4/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 11.11.2010 - AZ: 12 O 399/09

OLG Bremen - 09.12.2011 - AZ: 2 U 149/10

Rechtsgrundlage:

§ 148 ZPO

BGH, 13.03.2013 - I ZR 4/12

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Vorlagebeschluss des Senats vom 24. Januar 2013 in der Sache I ZR 171/10 ausgesetzt (§ 148 ZPO).

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die zwischen Schleswig-Holstein und den anderen Bundesländern bestehenden Unterschiede bei der Regelung des Glücksspiels dazu führen, dass das im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag weiterhin vorgesehene grundsätzliche Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot verstößt. Diese Frage, die Anlass zu einer Vorlage des Senats im vorliegenden Verfahren geben würde, ist bereits Gegenstand des Vorlagebeschlusses in der Sache I ZR 171/10. Unter diesen Umständen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits zulässig und

im Streitfall auch geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 I ZR 28/10 Rn.5).

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

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